Zum Thema Bürgeranfragen vor einer Stadtratssitzung

Bereits in der konstituierenden Stadtratssitzung am 11.5.2020 in Ebermannstadt forderte unsere Fraktion die Beibehaltung von Bürgeranfragen vor einer Stadtratssitzung.

Unser damaliger Antrag:

Antrag der Fraktion FDP/Bürgerforum zu: Ö7 Geschäftsordnung des Stadtrates §32 in der Stadtratssitzung am 11.05.2020

Wir beantragen die Ergänzung des §32 um den in der bisherigen Geschäftsordnung der Stadt Ebermannstadt aufgeführten Absatz 1.

  • Vor Beginn jeder öffentlichen Stadtratssitzung erhalten anwesende Bürger die Möglichkeit, Fragen, Wünsche und Anregungen von öffentlichem Interesse dem Stadtrat vorzutragen, sofern die Themen nicht Gegenstand der jeweiligen Tagesordnung sind.

Der Antrag der Fraktion FDP / Bürgerforum wurde mit 9:12 abgelehnt. Dafür gestimmt haben FDP/Bürgerforum und die Wählergemeinschaft MOG sowie ein Vertreter der CSU.

Wir haben nochmal nachgefragt:

Im November 2020 hat unsere Fraktion bezüglich der Bürgeranfragen über MdL Sebastian Körber (FDP) eine Anfrage beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt.

Hier die Fragestellungen und die jeweiligen Antworten:

Zu 3.1: Welche Möglichkeiten hat der örtliche Gemeinderat um Wortmeldungen aus dem Kreis der Zuhörerinnen und Zuhörer während öffentlicher Sitzungen zuzulassen?

Aus dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit (vgl. Art. 52 GO) ergibt sich, dass Zuhörerinnen und Zuhörer ein Recht auf Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen haben. Es umfasst das Recht, während der Sitzung anwesend zu sein und dem Ablauf der Sitzung (Beratung und Abstimmung) zu folgen, nicht jedoch das Recht, sich zu einem Tagesordnungspunkt zu äußern oder dem Gemeinderat Fragen zu stellen. Das schließt es aber nicht aus, dass im Einzelfall auch eine Zuhörerin oder ein Zuhörer bei der Behandlung eines Tagesordnungspunktes zu einer bestimmten Angelegenheit, insbesondere dann, wenn sie oder er selbst betroffen ist, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates angehört werden kann. Zudem besteht die Möglichkeit, sachkundigen oder von einer Entscheidung besonders betroffenen Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören, vor der Beschlussfassung ein Rederecht zu gewähren. Dies sieht zwar die Gemeindeordnung nicht ausdrücklich vor, folgt aber aus der Geschäftsordnungsautonomie des Gemeinderats (Art. 45 GO) und ist allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.3.2018 – 4 CE 17.2472).

Zu 3.2: Wie bewertet die Staatsregierung eine Festlegung in örtlichen Geschäftsordnungen wonach vor Beginn von Gemeinderatssitzungen sog. „Bürgersprechstunden“ abgehalten werden?

siehe 3.3

Zu 3.3: Wie bewertet die Staatsregierung eine Festlegung in örtlichen Geschäftsordnungen wonach vor Beginn von Gemeinderatssitzungen sog. „Bürgeranfragen“ von anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern gestellt werden können?

Die Fragen 3.2 und 3.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Gemeindeordnung enthält keine Regelungen zu sog. „Bürgersprechstunden“ bzw. „Bürgeranfragen“ durch den Gemeinderat vor Gemeinderatssitzungen. Regelungen in den Geschäftsordnungen sind jedoch grundsätzlich möglich. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht gewährleistet den Gemeinden das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen des Rechts eigenverantwortlich zu regeln. Dazu gehört auch die Einrichtung einer „Bürgersprechstunde“ bzw. die Ermöglichung von „Bürgeranfragen“ vor Beginn einer öffentlichen Sitzung. Wie diese im Einzelnen ausgestaltet werden, insbesondere welche Fragen zuzulassen sind, ist von den Gemeinden nach den jeweiligen Gegebenheiten zu entscheiden. Staatliche Vorgaben hierzu gibt es nicht. Es ist jedoch sicherzustellen, dass kein Widerspruch zum Grundsatz der repräsentativen Demokratie auftritt. Die Bürgerinnen und Bürger haben kein Mitberatungsrecht im Gemeinderat. Dementsprechend sind „Bürgersprechstunden“ bzw. „Bürgeranfragen“ nicht während der Gemeinderatssitzung, jedoch vor oder nach dieser zulässig. Diese sind nicht Teil der Gemeinderatssitzung, sondern stehen für sich und sind außerhalb der Tagesordnung abzuhalten, auch wenn sie mit der Gemeinderatssitzung zeitlich zusammenhängen und im Sitzungssaal stattfinden.

FAZIT:  Wo ein Wille wäre, wäre auch ein Weg.